Arbeitsrecht aktuell: Extremistische Einstellung kann fristloser Kündigungsgrund sein

ArbG Mannheim 7 Ca 254/14, Urteil vom 19.05.2015

Das Arbeitsgericht Mannheim hat in einem aufsehenerregenden Verfahren über die Frage der Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung eines bei der Stadt Mannheim beschäftigten Horterziehers wegen dessen rechtsextremistischer Einstellung entschieden.

1.
Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft vertraglicher Verweisung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Anwendung.

Der Horterzieher hatte sich gegenüber einer Kollegin über ein Kind dergestalt geäußert, dass, wenn das Kind sein Sohn wäre, "dann würde er Springerstiefel tragen und eine rote Binde am Arm".

Zudem fand sich im Spind des Horterziehers ein Baseballschläger. Des Weiteren hatte dieser mit Kinderspielzeug des Hortes eine gewalttätige Szene nachge-stellt und diese auf Facebook gepostet.

Seine Zugehörigkeit zur "rechten Szene" dokumentierte der Horterzieher zudem durch Tragen von Bekleidung der Marke "Thor Steinar" sowie seine Teilnahme an Veranstaltungen der NPD.

2.
Das Arbeitsgericht hat die fristlose Kündigung als berechtigt angesehen. Als rechtswirksamen Grund der fristlosen Kündigung hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der Kläger auf Grund seiner rechtsextremen Einstellung -
die auch im Arbeitsverhältnis Auswirkungen gehabt habe - sowie wegen dessen Gewaltneigung (als Mitglied der Hooliganszene) für den Beruf des Kindererziehers ungeeignet sei.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass den Horterzieher aufgrund der Inbezugnahme des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes eine Treuepflicht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung treffe (politische Treuepflicht).

Diese Treuepflicht sei im vorliegenden Fall sogar noch gesteigert, da dem Horterzieher in einer staatlichen Einrichtung zahlreiche Kinder im Alter zwischen 6 und 14 Jahren zur Erziehung anvertraut seien.

Der Bereich der Kindererziehung und -betreuung ist aus Sicht des erkennenden Gerichts ein besonders sensibler Bereich in dem erhöhte Maßstäbe anzulegen sind.

Dem Horterzieher musste daher ein Mindestmaß an Verfassungstreue auf- erlegt werden - sowohl im beruflichen wie auch im privaten Bereich. Diesem Anspruch wurde der Horterzieher nicht gerecht.

Im Ergebnis hat das Arbeitsgericht entsprechend einen personenbedingten Kündigungsgrund anerkannt.

Da der Eignungsmangel so schwerwiegend war und eine Weiterbeschäftigung des Horterziehers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar war, durfte die Stadt Mannheim das Arbeitsverhältnis fristlos beenden.

 

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