Arbeitsrecht aktuell: Sondervergütungen

BAG gibt 20-jährige Rechtsprechung zu betrieblicher Übung auf - BAG Urteil vom 13.05.2015 - AZR 266/14

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat eine seit 1996 bestehende Rechtsprechung in Bezug auf die Gewährung von Sondervergütungen an Arbeitnehmer aus betrieblicher Übung aufgegeben und ist nun exakt gegenteiliger Ansicht als zuvor.

Hintergrund der Entscheidung war ein Fall in welchem ein Mitarbeiter über 3 Jahre hinweg jeweils Sondervergütungen von seinem Arbeitgeber erhalten hat. Dies waren 2 mal Beträge in der gleichen Höhe, einmal etwas weniger.

Nach der alten Rechtslage war dadurch keine betriebliche Übung entstanden, da es an dem Kriterium "wenigstens 3-malige Wiederholung gleichförmigen Verhaltens" mangelte. Nun hat das BAG in seiner Entscheidung vom 13.05.2015 (10 AZR 266/14) seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die Gleichförmigkeit des Verhaltens bereits in der Bereitschaft des Arbeitgebers zur Zahlung von Sonderleistungen besteht. Es handele sich bei dem Verhalten des Arbeitgebers, mithin der  vorbehaltlosen Zahlung einer Sondervergütung zum Jahresende , um ein verbindliches Angebot des Arbeitgebers auf Leistung einer jährlichen Sondervergütung.

Die Festlegung der Höhe müsse dann nach billigem Ermessen des Arbeitgebers erfolgen.

Danach kommt es auf die genaue Höhe der Sonderzahlung nicht länger an und auch in den Fällen in denen unterschiedliche Beträge gezahlt worden sind, bestünde für den Arbeitnehmer wenigstens ein Anspruch auf ordnungsgemäße Ermessensausübung  des Arbeitgebers.

Dies bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber automatisch eine Sonderzahlung wird erbringen müssen, eine Begründung, warum in dem betreffenden Zeitraum keine Sonderzahlung geleistet werden soll, muss aber gegeben werden, beispielsweise durch schlechte unternehmerische Entwicklung etc. Diese Begründung müsste gegenüber dem zuständigen Arbeitsgericht im Fall der Klage auf Leistung auch bewiesen werden.