Arbeitsrecht aktuell: Sondervergütungen

BAG gibt 20-jährige Rechtsprechung zu betrieblicher Übung auf - BAG Urteil vom 13.05.2015 - AZR 266/14

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat eine seit 1996 bestehende Rechtsprechung in Bezug auf die Gewährung von Sondervergütungen an Arbeitnehmer aus betrieblicher Übung aufgegeben und ist nun exakt gegenteiliger Ansicht als zuvor.

Hintergrund der Entscheidung war ein Fall in welchem ein Mitarbeiter über 3 Jahre hinweg jeweils Sondervergütungen von seinem Arbeitgeber erhalten hat. Dies waren 2 mal Beträge in der gleichen Höhe, einmal etwas weniger.

Nach der alten Rechtslage war dadurch keine betriebliche Übung entstanden, da es an dem Kriterium "wenigstens 3-malige Wiederholung gleichförmigen Verhaltens" mangelte. Nun hat das BAG in seiner Entscheidung vom 13.05.2015 (10 AZR 266/14) seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die Gleichförmigkeit des Verhaltens bereits in der Bereitschaft des Arbeitgebers zur Zahlung von Sonderleistungen besteht. Es handele sich bei dem Verhalten des Arbeitgebers, mithin der  vorbehaltlosen Zahlung einer Sondervergütung zum Jahresende , um ein verbindliches Angebot des Arbeitgebers auf Leistung einer jährlichen Sondervergütung.

Die Festlegung der Höhe müsse dann nach billigem Ermessen des Arbeitgebers erfolgen.

Danach kommt es auf die genaue Höhe der Sonderzahlung nicht länger an und auch in den Fällen in denen unterschiedliche Beträge gezahlt worden sind, bestünde für den Arbeitnehmer wenigstens ein Anspruch auf ordnungsgemäße Ermessensausübung  des Arbeitgebers.

Dies bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber automatisch eine Sonderzahlung wird erbringen müssen, eine Begründung, warum in dem betreffenden Zeitraum keine Sonderzahlung geleistet werden soll, muss aber gegeben werden, beispielsweise durch schlechte unternehmerische Entwicklung etc. Diese Begründung müsste gegenüber dem zuständigen Arbeitsgericht im Fall der Klage auf Leistung auch bewiesen werden.

 

Tamara Rebaya
Tamara Rebaya
06.01.2026

Ich kann mich nur nochmals bei Herrn Wöhrle bedanken. Er hat mir sehr kompetent mit Rat und Tat bei einer Erbstreitigkeit zur Seite gestanden. Dank seiner Hilfe ist es für mich zum positiven ausgegangen. Ich kann ihn und sein Team nur weiterempfehlen. Zu jeder Zeit erreichbar und hilft wo er nur kann. Für mich müsste es hier eine 10-Sterne Bewertung geben. Vielen Dank nochmal für die sehr gute Zusammenarbeit.

Wilhelm Hetzel
Wilhelm Hetzel
01.11.2025

Wir wurden bereits mehrfach von der Kanzlei Wöhrle & Schick (Herrn Jürgen Wöhrle) bestens und sehr kompetent beraten. Nach schneller Terminvergabe, folgte freundliches Gespräch mit positiven Ergebnissen für uns. Auffallend - man nimmt sich Zeit, erklärt alles verständlich und arbeitet lösungsorientiert. Absolut empfehlenswert!

W. Opitz
W. Opitz
18.12.2025

Wir benötigten kurzfristig eine Auskunft in erbrechtlicher Angelegenheit. Unsere Anfrage wurde sehr freundlich entgegen genommen und Herr Rechtsanwalt J. Wöhrle hat sich umgehend darum gekümmert. Nach Prüfung des Sachverhalts hat er die Fragen bereits im Rahmen eines Telefonates zu unserer vollsten Zufriedenheit beantwortet. Absolut empfehlenswert.

Dirc Bürkle
Dirc Bürkle
03.07.2025

Professionell, zuverlässig und menschlich – absolut empfehlenswert! Ich habe die Kanzlei in einer für mich sehr herausfordernden rechtlichen Angelegenheit beauftragt und bin rundum zufrieden. Vom ersten Beratungsgespräch bis zum Abschluss wurde ich kompetent, transparent und mit viel Engagement betreut. Besonders hervorheben möchte ich die schnelle Reaktionszeit, die verständliche Kommunikation und die klare Strategie, die mir stets das Gefühl gegeben hat, in den besten Händen zu sein. Auch menschlich fühlte ich mich jederzeit ernst genommen und bestens unterstützt – keine Selbstverständlichkeit in juristischen Themen. Herzlichen Dank an das gesamte Team! Ich kann die Kanzlei uneingeschränkt weiterempfehlen.

Kira
Kira
17.07.2025

Ich finde die Kanzlei absolut empfehlenswert und habe besonders Herrn Schick als zugewandten und kompetenten Anwalt erlebt, der stets sein Bestes gibt. Ich kann die Kanzlei sehr weiterempfehlen, da alle Mitarbeiterenden sich große Mühe geben zuverlässig zu antworten.

Ersteinschätzung

Rufen Sie jetzt für eine unverbindliche Ersteinschätzung an

06712983260
×
Ersteinschätzung
Rufen Sie jetzt für eine unverbindliche Ersteinschätzung an.
06712983260