Erbrecht Bad Kreuznach: Testierfähigkeit eines unter Medikamenten stehenden Erblassers (Urteil des OLG Koblenz vom 15.11.2018, AZ: 1 U 1198/17)

In dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall stritten die Beteiligten um die Wirksamkeit eines Erbvertrages, den der Erblasser mit der hier verklagten Ehefrau kurz vor seinem Tod geschlossen hatte. In dem Erbvertrag hatten sich die Eheleute notariell gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die Ehefrau wurde nach dem Tod ihres Ehemanns im -Rahmen der Erbstreitigkeit von dem einzigen gemeinsamen Kind verklagt.  

Dieser klagte auf Feststellung, dass er Alleinerbe geworden sei, da er der Auffassung war, dass der Erbvertrag zwischen den Eheleuten unwirksam war und ein früherer Erbvertrag, der ihn als Alleinerben vorsah Gültigkeit habe. 

Der Kläger hat unter anderen vorgebracht, dass sein Vater bei der Erklärung vor dem Notar nur dreimal genickt habe und dies für einen wirksamen Abschluss des Erbvertrages mit der Beklagten nicht ausreiche. Weiterhin sei sein Vater auch nicht testierfähig gewesen, da er unter starkem Einfluss von verschieden Schmerzmitteln gestanden habe. Dies habe der Notar beim Abschluss des Vertrages nicht gewusst. Aufgrund seines Gesundheitszustandes wäre der Erblasser auch gar nicht in der Lage gewesen, den Erbvertrag zu unterzeichnen. Die Ehefrau ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, dass ihr Ehemann sehr wohl testierfähig gewesen sei. Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage zunächst abgewiesen, so dass dieser beim Oberlandesgericht Koblenz Berufung einlegte. 

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Sohnes als unbegründet abgewiesen. Es hat festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages eine hinreichende Geschäftsfähigkeit des Erblassers vorlag. Hier hat das Gericht in dem Urteil ausgeführt, dass die Geschäftsfähigkeit grundsätzlich die Regel darstellt und die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme darstellt, sei der Erblasser solange als geschäftsfähig anzusehen, bis das Gegenteil nachgewiesen sei. Vorliegend habe der Kläger diesen Beweis nicht führen können. Insbesondere ergäbe sich aus verschiedenen eingeholten Gutachten kein Beweis für die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers. Dies ergäbe sich auch nicht daraus, der Erblasser starke Medikamente eingenommen habe, da diese am Tag vor der Testamentserrichtung teilweise abgesetzt wurden. Darüber hinaus hat der Notar bekundet, dass der Erblasser bei Abschluss des Erbvertrages testierfähig gewesen sei.

Auch den Einwand des Klägers, dass der Erblasser bei der Erklärung vor dem Notar nur dreimal genickt habe und dies für einen wirksamen Abschluss des Erbvertrages mit der Beklagten nicht ausreiche, ließ das Gericht nicht gelten. Insoweit hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass die Willensbekundung des Erblassers nicht notwendig mündlich, sondern auch körpersprachlich durch Kopfnicken erfolgen kann. Ein Erbvertrag ist in der selben Form zu errichten wie ein öffentliches Testament. Bei diesem kann die erforderliche Erklärung vor dem Notar auch

durch Gebärden oder Zeichen erfolgen. Eine mündliche Erklärung sei nicht erforderlich, so dass die Ehefrau als Alleinerbin anzusehen sei.