Ausschlagung der Erbschaft

Vermeidung der Erbenhaftung

 

Das bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 1922 BGB, dass im Zeitpunkt des Todes einer Person alle Rechte und auch Pflichten von selbst und automatisch auf den Rechtsnachfolger übergehen. Es ist daher im deutschen Erbrecht gesetzlich sichergestellt, dass bei jedem Erbfall ein Rechtsnachfolger vorhanden ist. Der Erbe muss für den Eintritt in die Erbenstellung noch nicht einmal Kenntnis von dem Erbfall haben. 

Jeder Erbe sollte sich jedoch, wenn er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt möglichst zeitnah darüber Gedanken machen, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. 

Zu dem Erbe gehören nämlich nicht nur Vermögen, sondern oftmals hinterlässt der Verstorbene auch Schulden und Verbindlichkeiten, die zur Überschuldung des Nachlasses führen. Darin liegt im Erbrecht die große Gefahr für den Erben, denn dieser muss unter Umständen mit seinem Privatvermögen für die Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers haften. Es wird jedoch niemand gezwungen ein Erbe anzutreten.

Die Erbenhaftung kann der Erbe unter anderem durch Ausschlagung der Erbschaft vermeiden. Um eine Ausschlagung richtig durchzuführen und damit die Vermeidung der Erbenhaftung zu bewirken, sind jedoch Formvorschriften und Fristen penibel einzuhalten. Ohne rechtliche Beratung durch einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt können hierbei Fehler unterlaufen, die zur Unwirksamkeit der Ausschlagung und damit doch zur Erbenhaftung führen. 

Form: Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht

Gemäß § 1945 BGB hat die Ausschlagung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und zwar entweder

  • zur Niederschrift des Nachlassgerichts 
  • oder in öffentlich beglaubigter Form

zu erfolgen.

Örtlich zuständig ist in der Regel nach §§ 334 FamFG das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Die Erklärung kann aber auch bei dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden erklärt werden.

Frist: 6 Wochen

Nach § 1944 BGB kann die Ausschlagung binnen einer Frist von 6 Wochen, nachdem man vom Tod des Erblassers und der Erbenstellung Kenntnis erlangt hat, erklärt werden. Eine Frist von 6 Monaten gilt, wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält oder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte.

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LG
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Filiz K.
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Tamara Rebaya
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Wilhelm Hetzel
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W. Opitz
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