Erbschaftssteuer: optimierte Gestaltung vermeidet Steuerbelastung

Erbrechttliche Gestaltungsmöglichkeiten

In Rahmen der erbrechtlichen Beratung sind regelmäßig Fragen nach der Erbschaftssteuer und auch der Schenkungssteuer zu beachten. Grundsätzlich unterliegt jeder Erwerb von Todeswegen der Erbschaftssteuer. Durch maßgeschneiderte und steueroptimierte erbrechtliche Gestaltung kann die Erbschaftssteuerbelastung der Erben deutlich reduziert oder sogar vermieden werden. 

Steueroptimierungswerkzeuge sind unter anderem:

  • Ausnutzung von Freibeträgen:

Häufig bietet es sich an, schon zu Lebzeiten Vermögenübertragungen auf die nachfolgende Generation vorzunehmen und dadurch Steuervorteile und Steuerfreibeträge auszunutzen. Es besteht die Möglichkeit bestehende persönliche Freibeträge mehrfach auszunutzen, da diese alle 10 Jahre neu entstehen. So kann ein Ehegatte dem anderen Ehegatten alle 10 Jahre 500.000,00 € steuerfrei zuwenden. Einem Kind steht alle 10 Jahre ein Freibetrag in Höhe von 400.000,00 € zu. Durch die gezielte Ausnutzung dieser Freibeträge lassen sich erhebliche steuerliche Ersparnisse realisieren. 

  • Reduzierung des Vermögenswertes:

Durch Lebzeitige Verfügungen kann das zu vererbende Vermögen auch belastet und somit die Steuerlast gesenkt werden. In Frage kommen die Gewährung eines Nießbrauchs oder einem Wohnrecht zugunsten des Übergebers.

  • Güterstandsschaukel

Bei dem Einsatz der Güterstandsschaukel wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag aufgehoben und in eine Gütertrennung umgewandelt. Hierdurch wird ein Zugewinnausgleichsanspruch ausgelöst, wodurch der vermögendere Ehepartner die Hälfte des Zugewinns steuerfrei auf den anderen Ehepartner übertragen kann. Sodann wird durch einen 2. Ehevertrag der Güterstand der Gütertrennung wieder aufgehoben und die Eheleute wechseln zurück in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Güterstandsschaukel kann auch mehrfach angewendet werden.

Dies sind nur einige der möglichen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Steuerliche Aspekte spielen sicherlich eine große Rolle bei der erbrechtlichen Gestaltung, sollten allerdings nicht die ausschließliche Motivation sein. Stets sollten auch andere Interessen und Wünsche in die Planung einbezogen und berücksichtigt werden, um eine optimale Lösung zu finden.

Gerne steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Jürgen Wöhrle in unseren Kanzleiräumlichkeiten in Bad Kreuznach und Mainz für eine eingehende Beratung zur Verfügung. Kontaktieren Sie diesen einfach unter 0671/2983260 oder unter woehrle@ws-anwaelte.de

 

Erbschaftssteuerliche Grundlagen

Die Erbschaftssteuer wird in Deutschland als sog. Erbanfallsteuer mit ergänzender Besteuerung der Schenkungen und der Zweckzuwendungen erhoben. Bei der deutschen Erbschaftssteuer wird nicht der gesamte Nachlass einer Person besteuert, sondern dasjenige, was einer natürlichen oder juristischen Person aus dem Nachlass des Erblassers zukommt. Es handelt sich um eine Personensteuer, da persönliche Verhältnisse (bspw. Freibeträge, Steuerklasse) bei der Festsetzung Berücksichtigung finden. 

Gemäß § 1 Abs. 2 ErbStG gelten die Normen über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen unter Lebenden. Mit dieser Vorschrift wird die Schenkungssteuer weitestgehend der Erbschaftssteuer gleichgestellt.