Grundbegriffe des Erbrechts

1. Erbfall, Erblasser, Erbe und Erbfähigkeit

a) Erblasser und Erbfall

Die Begriffe Erbfall, Erbschaft und Erbe sind in §1922 Abs. 1  definiert. Mit  dem Tod  einer  Person, dem sog. Erbfall  geht  deren Vermögen, die Erbschaft, als  Ganzes  auf eine oder mehrere andere Personen, den sog. Erben über. Der Erblasser ist dabei die verstorbene Person, die nur eine natürliche Person sein kann. Juristische Personen, wie zum Beispiel Unternehmen, können keine Erblasser sein.

 

b) Todeszeitpunkt

Der für das Erbrecht maßgebliche Todeszeitpunkt ist gesetzlich nicht geregelt. Entscheidend ist im Regelfall der Herz und Kreislaufstillstand, bei künstlicher Aufrechterhaltung von Atmung und Kreislauf hingegen der sog. Gesamthirntod

 

c) Erbe und Erbfähigkeit

Da Juristische  Personen oder Personengesellschaften nicht „sterben“ können können sie auch keine Erblasser sein. 

Entgegen § 1923 Abs. 1 BGB, der von „leben“ spricht, können sie aber Erben sein.  Nach § 1922 Abs. 1 BGB kann nämlich Erbe sein, wer rechtsfähig ist.  Dies gilt auch für die GbR, die Gesellschaftsvermögen besitzt (die sog. Außengesellschaft) und damit auch für den nicht eingetragenen Verein.

Wer bereits gestorben ist, bevor der Erblasser verstirbt, kann somit nicht Erbe sein. Seine Erben treten dann auch nicht automatisch an die Stelle des Erben. Dies wäre nur der Fall, wenn diese über die gesetzliche Erbfolge selbst berufen sind (wie z.B. über §1924Abs.3 BGB) oder als Ersatzerben eingesetzt sind (§2096 BGB).Dies gilt auch, wenn der Berufene gleichzeitig mit dem Erblasser verstirbt. Hier ist der exakteTodeszeitpunkt entscheidend, der z.B. bei Unfällen nicht selten zu sehr unterschiedlichen erbrechtlichen Ergebnissen führen kann. 

Das gleichzeitige Versterben kommt in der Praxis meist über die Vermutung nach dem  Ver-schollenheitsG vor. Ausnahmen von der Erbfähigkeit im Todeszeitpunkt machen§1923Abs.2 für den Nasciturus (dem ungeborenen Kind) und für die erst nach dem Tod des Erblassers anerkannte Stiftung.

 

d) Vermächtnisnehmer

Der Vermächtnisnehmer wird nicht wie Erbe Gesamtrechtsnachfolger im Wege der Universalsukzession (1922 BGB), sondern hat gemäß §2174 BGB lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten. 

 

e) Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft gemäß § 2032 Abs. 1 BGB entsteht, wenn mehr als eine Person zur Erbschaft berufen ist.

Die Erbschaft wird in diesem Fall zu dem gemeinschaftlichen Vermögen der Erben. Diese  diese haften für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner gemäß §2058 BGB, so dass von jedem Erben die volle Verbindlichkeit gemäß §421 BGB verlangt werden kann. Der Nachlass geht in diesem Fall also nicht teilweise auf die einzelnen Erben über, sondern in seiner Gesamtheit auf die Erbengemeinschaft.

 

2. Erbschaft (=„Nachlass“) und Nachlassverbindlichkeiten

Gemäß §1922 Abs.1 BGB ist die Erbschaft das Vermögen des Erblassers. Hierzu gehören neben den Aktiva  auch die  Passiva,  die sog.Nachlassverbindlichkeiten. Im Gesetz  wird  für die  Erbschaft  auch der Begriff„Nachlass“verwendet, wobei  insoweit  vor allem das Aktivvermögen des Erblassers gemeint ist. 

Während die Erbschaft nur die geldwerten Rechte umfasst, erlöschen die immateriellen Rechte (z.B. elterliche Sorge, Persönlichkeitsrechte usw.) des Erblassers mit seinem Tod.

 

3. Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge, Pflichtteilsrecht

Wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung (z.B. Testament) keine rechtsgeschäftliche Regelung der Erbfolge herbeigeführt hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzliche  Erben können  nur Verwandte nach den §§ 1924 BGB – 1929 BGB, der Ehegatte nach §1931 BGB oder der Lebenspartner nach §10 LPartG und–falls diese nicht vorhanden sind- der Staat gemäß nach § 1936 BGB sein.

Der Erblasser kann die gesetzliche Erbfolge durch letztwillige Verfügung(en)ganz oder zum Teil aufheben oder ändern. Verfügungen von Todes wegen sind alle erbrechtlichen rechtsgeschäftlichen Anordnungen, die erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werden sollen.

Als letztwillige Verfügungen kommen in Betracht:

  • Das Testament nach §§1937 BGB, 2064 ff BGB.
  • Das gemeinschaftliche Testament: von Ehegatten nach §§2265 ff BGB oder von Lebenspartnern nach §10Abs.4 LPartG
  • Der Erbvertrag gemäß §§1941, 2274 ff BGB

Da der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen die Erbfolge völlig frei regeln kann, steht es ihm frei zu bestimmen, dass seine gesetzlichen Erben nicht zu Erben berufen sind. Es besteht die sog. Testierfreiheit. Bei bestimmten Personen entsteht dadurch ein Pflichtteilsrecht nach gemäß  § 2303 BGB  in Höhe der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils. Dieser Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren und ist ein reiner Geldanspruch, der gegen den Erben besteht.