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Geltendmachung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen

Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung und der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.

Pflichtteilsrecht

Der Grundsatz der Testierfreiheit im deutschen Erbrecht ermöglicht es jedem Erblasser, abweichend von der gesetzlichen Erbfolge, den Übergang seines Vermögens nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu regeln. Ihm steht es frei, beispielsweise seine nächsten Angehörigen zu enterben, einen Alleinerben einzusetzen oder auch Vermächtnisse anzuordnen. Er ist somit nicht gezwungen seinen engsten Angehörigen von Todes wegen etwas zuzuwenden.

Einen Ausgleich für die engsten Angehörigen und eine Einschränkung für die Testierfreiheit schafft im Erbrecht das Pflichtteilsrecht. Es schütz die engsten Familienmitglieder vor einem völligen Entzug und sichert diesen eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers.

Leistung für den Pflichtteilsberechtigten:

Gerne überprüfen wir für Sie als Pflichtteilsberechtigten, ob Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zusteht und berechnen für Sie die Höhe dieses Anspruchs.  Weiterhin stehen wir Ihnen bei der Durchsetzung dieses Anspruchs zur Seite. Hierbei setzen wir die Ihnen zustehenden Auskunftsansprüche gegenüber den Erben mit der notwendigen  Konsequenz durch. Weiterhin überprüfen wir mit unserer Expertise im Erbrecht die Angaben der Erben.  Falls notwendig setzen wir Ihren Pflichtteilsanspruch auch gerichtlich durch. Herr Rechtsanwalt Wöhrle steht Ihnen hierfür gerne in unseren Kanzleiräumlichkeiten in Bad Kreuznach und Mainz zur Verfügung.

Leistung für den in Anspruch genommenen Erben:

Wenn Sie als Erbe von einem Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommen werden, überprüfen wir die geltend gemachten Ansprüche gerne für Sie und wehren unberechtigte Forderungen für Sie ab. Weiterhin sind wir bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses, welches in der Regel dem Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung gestellt werden muss, behilflich.

1. Wer ist pflichtteilsberechtigt und hat einen Pflichtteilsanspruch

Pflichtteilsberechtigte sind nur die nächsten Angehörigen des Erblassers. Zu diesen gehören:

  • die Abkömmlinge (auch adoptierte Kinder) des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB), falls diese verstorben sind die Enkelkinder usw.
  • der Ehegatte des Erblassers (§ 2303 Abs. 2 S. 1 BGB),

wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls eine rechtsgültige Ehe bestand   

  • ggfls. die Eltern des Erblassers (§ 2303 Abs. 2 S. 1 BGB)
  • ggfls. der Lebenspartner des Erblassers (§ 10 Abs. 6 LPartG)

2. Höhe des Pflichtteilsanspruchs = Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Geldanspruch, der gegenüber den Erben geltend gemacht werden muss. Dieser Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers erfahren hat.  Die Höhe des Pflichtteils ist abhängig von der gesetzlichen Erbquote des pflichtteilsberechtigten sowie von dem Bestand und dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todestages. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.  Sie beträgt somit stets die Hälfte desjenigen, was der Pflichtteilsberechtigte bei gesetzlicher Erbfolge (also wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt) erhalten würde.

Bei der Berechnung der Quote sind diejenigen Personen mitzuzählen, die gesetzliche Erben des Erblassers geworden wären. Einzubeziehen sind daher auch diejenigen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben oder enterbt wurden.

Berechnung: Die Höhe des Pflichtteils besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel: Der nichtverheiratete Erblasser hinterlässt eine Tochter und einen Sohn. Mit dem Sohn hat er sich schon vor Jahren verworfen. Der Wert des Nachlasses beträgt rund 100.000,00 €.

Der Erblasser setzt seine Tochter in seinem Testament als Alleinerbin ein. Nach der gesetzlichen Erbfolge würde dem Sohn und der Tochter ein Erbteil in Höhe von je 1/2, also je 50.000,00 € zustehen. Da die Tochter aber als Alleinerbin eingesetzt wurde, ist der Sohn enterbt. Ihm steht daher nur der Pflichtteil zu. Somit hat der Sohn gegenüber der Tochter als Alleinerbin einen Anspruch auf die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, mithin ¼ und somit 25.000,00 €.

3. Bestand und Wert des Nachlasses und Auskunftsansprüche

Die Ermittlung des Nachlasswertes mag zunächst einfach klingen. In der Praxis jedoch führt dieser Punkt allerdings immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen (gerichtlich und außergerichtlich) zwischen Pflichtteilsberechtigten und den Erben, die sich dem Pflichtteilsanspruch ausgesetzt sehen.

Die vom Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommenen Erben haben hier das Interesse, dass der Nachlasswert möglichst gering angesetzt wird. Es ist daher wichtig, zu wissen, welche Auskünfte den Pflichtteilsberechtigten tatsächlich gegeben werden müssen und welchen Inhalt ein Nachlassverzeichnis, welches den Pflichtteilsberechtigten in der Regel zur Verfügung zu stellen ist, haben muss. Herr Rechtsanwalt Wöhrle steht den so in Anspruch genommenen Erben gerne in unserer Kanzlei in Bad Kreuznach oder in Mainz mit der notwendigen Expertise zur Seite.

Die Pflichtteilsberechtigten dagegen stehen vor dem Dilemma, dass sie selbst keine Möglichkeiten haben, Auskünfte von Banken oder anderen Institutionen zu erhalten. Diese Auskunftsansprüche stehen nur den Erben zu. Daher sind die Pflichtteilsberechtigten gezwungen, die Auskunftsansprüche gegenüber den Erben durchzusetzen.

Allerdings wird im Erbrecht nirgendwo sonst so getrickst und gelogen, wie im Bereich der Pflichtteilsansprüche. So werden häufig Bankkonten nicht offenbart oder angeblich vergessen. Auch bestehende Lebensversicherungen oder andere Wertgegenstände, die zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs heranzuziehen wären, werden im Nachlassverzeichnis oft nicht angeführt. Hier ist es notwendig konsequent die Ansprüche zu verfolgen und wenn notwendig von den Erben eine eidesstattliche Versicherung zu verlangen. Notfalls müssen diese Ansprüche auch gerichtlich durchgesetzt werden. Herr Rechtsanwalt Wöhrle steht hier seit Jahren betroffenen Pflichtteilsberechtigten mit der notwendigen Durchsetzungskraft zur Verfügung und setzt Ihre Ansprüche entsprechend durch.

4. Vorsicht bei Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament

Häufig werden in gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten, im sogenannten Berliner Testament, Pflichtteilsstrafklauseln implementiert. Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten jeweils gegenseitig als alleinige Erben ein. Schlusserben sollen dann die gemeinsamen Kinder sein. Im Ergebnis würden die Kinder beim Tod des ersten Ehegatten nichts bekommen und erst beim Tod des zweiten Ehegatten als Erben eingesetzt. Allerdings steht den Abkömmlingen bereits beim Tod des ersten Elternteils ein Pflichtteilsanspruch zu, den Sie gegenüber dem überlebenden Ehegatten geltend machen können.

Hier greift die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel ein. Diese soll verhindern, dass deren Abkömmlinge ihren Pflichtteil einfordern, nachdem der erste Elternteil verstorben ist. Hierdurch soll verhindert werden, dass der überlebende Ehegatte finanziell in Anspruch genommen wird. Durch solche Pflichtteilsstrafklausel sollen die pflichtteilsberechtigten Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs abgehalten werden. In der Pflichtteilsstrafklausel wird daher geregelt, dass dasjenige Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, auch im zweiten Erbfall bei Ableben des zunächst überlebenden Elternteils nur seinen Pflichtteil erhalten soll. Damit wir die Geltendmachung für den Pflichtteilsberechtigten finanziell unattraktiv.

Daher sollten Pflichtteilsberechtigte beim Vorliegen einer Pflichtteilsstrafklausel nicht übereilt ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen und genau prüfen, ob es für sie sinnvoll ist abzuwarten und den Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen. Auch hier stehen Wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Unüberlegtes Handeln kann hier zu erheblichen finanziellen Verlusten führen.

Herr Rechtsanwalt Jürgen Wöhrle steht Ihnen bei der Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen zur Seite.  Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unsere unverbindliche Onlineanfrage. Vereinbaren Sie gerne einen Termin in Bad Kreuznach oder Mainz. Gerne können Sie Herr Rechtsanwalt Jürgen Wöhrle per E-Mail (woehrle@ws-anwaelte.de ) unverbindlich kontaktieren.

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